Geschichte
famSpektrum wurde 2006 von Brigitte Kübler als Einzelfirma „Beratung und Unterstützung für Familien“ mit den Schwerpunkten Familien- und Besuchsbegleitungen sowie Abklärungen im Kinderschutz in Stäfa gegründet. Durch stetiges Wachstum gekennzeichnet entstand daraus 2014 eine GmbH mit dem neuen Namen „famSpektrum“. 2021 gab Brigitte Kübler die Geschäftsleitung weiter.
Angebot
famSpektrum bietet sozialpädagogische Familienbegleitungen, Abklärungen im Rahmen des Kinderschutzes, Besuchsbegleitungen, Einzelbegleitungen von Jugendlichen, Familien- oder Erziehungsberatung von Privatpersonen und begleitete Ferienangebote an. Die Unterstützung orientiert sich am Kindeswohl, an den Bedürfnissen unserer Kunden und Kundinnen sowie den daraus abgeleiteten Zielen.
Wir bieten, je nach Kapazität, Beratungen in folgenden Sprachen an: Deutsch, Englisch, Französisch, Italienisch und Portugiesisch.
Zeit und Ort
Der Hauptsitz von famSpektrum befindet sich in Stäfa. Wir sind im Kanton Zürich (vorwiegend rechtes Zürichseegebiet, Zürcher Oberland und Bezirk Uster), Rapperswil und Umgebung sowie im Kanton Schwyz tätig.
Unsere Arbeit verrichten wir in erster Linie im Lebensumfeld der Familien. Es besteht auch die Möglichkeit, Gespräche oder Besuchsbegleitungen an unserem Hauptsitz durchzuführen.
Unsere Dienstleistungen bieten wir zeitlich flexibel an, arbeiten auch zu Randzeiten oder am Samstag, sonntags nur in Ausnahmefällen.
Auftragsklärung
Der Auftraggebende klärt mit famSpektrum die Kapazität und Rahmenbedingungen. Bei Übereinstimmung erstellt famSpektrum eine Offerte; nach erfolgter Kostengutsprache durch einen Kostenträger (z.Bsp. AJB, Sozialbehörde, Gericht, KESB), bzw. bei Privaten durch mündliche Zusicherung findet ein Übergabegespräch mit dem Auftraggebenden, der Familie und der Fachperson von famSpektrum statt. famSpektrum erstellt anschliessend eine Vereinbarung – ausser bei Abklärungen – betreffend die wichtigsten Eckpunkte wie Ziele, Dauer und Intensität sowie Schweigepflichtregelungen.
Die Zusammenarbeit mit der auftraggebenden Stelle ist ein wichtiger Bestandteil unserer Tätigkeit, dabei ist uns Transparenz sehr wichtig.
Berichterstattung
Die Fachperson erstellt halbjährlich oder nach Absprache einen ausführlichen Bericht über die familiäre Situation, den Verlauf der Massnahme, die Erziehungskompetenzen der Eltern und die Entwicklung der Kinder. Auf dieser Basis wird eine Empfehlung betreffend das weitere Vorgehen abgegeben.
Bei Abklärungen ist der Bericht besonders differenziert und auf Basis eines Vieraugenprinzips sowie eines betriebsinternen Abklärungskonzeptes erstellt.
Interventionen
Diese richten sich nach den Zielen und Bedürfnissen der Familien, dienen der Erfassung sowie der Lösung familiärer Probleme. Die Methoden stammen aus den Fachgebieten Sozialarbeit, Sozialpädagogik und Psychologie. Es besteht für die Fachperson Methodenfreiheit. Interventionen verschiedener theoretischer Konzepte – wie Systemtheorie, Lösungsorientierung, Ressourcen- und Lebensweltorientierung, Marte Meo Analyse, Verhaltenstheorie, elterliche Präsenz nach Haim Omer, gewaltfreie Kommunikation, 4-Seiten-Modell, Genogrammarbeit, usw. – werden zielführend eingesetzt.
Die Intervention wird für die Familie erlebbar, indem die Fachperson anleitet, coacht, spiegelt, stärkt, zuhört, aufklärt, lobt, kritisiert oder aktiviert.
Unsere Werte
Im Zentrum unserer Arbeit steht das Wohl und die gesunde Entwicklung des Kindes. Wir gehen von einem positiven Menschenbild aus und vertrauen auf das Veränderungspotential eines / einer jeden. Wir begegnen unseren Kunden und Kundinnen mit höchster Wertschätzung und Respekt, arbeiten transparent, nehmen Kritik oder Anregungen an und sind dem Berufscodex der Sozialarbeit und des Schweizerischen Fachverbandes verpflichtet. Feinfühlige Empathie und ein hohes Verantwortungsbewusstsein gegenüber unseren Kundinnen und Kunden sind wichtige Eckpfeiler unserer Arbeit.
Gesetzliche Grundlagen
Unsere Arbeit stützt sich auf die gesetzlichen Grundlagen der UN-Kinderrechtskonvention, die Grundrechte des Kindes und die Regelungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.
Wir unterstehen im Grundsatz der gesetzlichen Schweigepflicht, vorbehaltlich der gesetzlichen Pflicht laut ZGB Art. 448.